Artikel 129: Wahl von Mitgliedern der Provinz- und Gemeinderäte; Amtszeit; Unvereinbarkeiten; Abstimmung ohne Mandat
- Die Mitglieder der Provinzialstaaten und des Gemeinderats werden unmittelbar von den in der Provinz beziehungsweise in der Gemeinde ansässigen Niederländern gewählt, die die für die Wahl der Zweiten Kammer der Generalstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllen. Für die Mitgliedschaft in einem der beiden Gremien gelten dieselben Voraussetzungen.
- Die Mitglieder werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt.
- Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 59 sind anzuwenden.
- Die Wahlperiode der Provinzialstaaten und des Gemeinderats dauert außer in den durch Gesetz zu bezeichnenden Ausnahmefällen vier Jahre.
- Das Gesetz bestimmt, welche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft ausgeübt werden können. Das Gesetz kann bestimmen, dass sich für die Mitgliedschaft Hindernisse durch Verwandtschaft oder Eheschließung ergeben und dass die Vornahme durch Gesetz bezeichneter Handlungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.
- Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht im Provinzrat und im Gemeinderat entsprechen denen für das Repräsentantenhaus. Zusätzlich gilt jedoch eine weitere Bedingung: Wahlberechtigte müssen ihren Wohnsitz in der jeweiligen Provinz oder Gemeinde haben.
Provinzrat und Gemeinderat werden alle vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Eine vorübergehende Vertretung aufgrund von Schwangerschaft ist möglich.
Das Wahlgesetz regelt die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Provinzrat und im Gemeinderat. So sieht es beispielsweise vor, dass Heirat oder Verwandtschaft zum Verlust der Mitgliedschaft führen können.