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Artikel 128: Übertragung von Befugnissen an andere Organe

Artikel 128

Außer in den in Artikel 123 bezeichneten Fällen kann die Übertragung von Befugnissen im Sinne von Artikel 124 Absatz 1 auf andere als die in Artikel 125 genannten Organe nur von den Provinzialstaaten beziehungsweise vom Gemeinderat vorgenommen werden.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die Befugnisse von Provinzen und Gemeinden können nicht per Gesetz übertragen werden, außer bei der Auflösung oder Neueinrichtung der Provinz- und Gemeindeverwaltung oder bei einer Gebietsreform.

Dies bedeutet beispielsweise, dass nur eine Gemeinde über innergemeindeliche Dezentralisierungen wie die Einrichtung von Untergemeinderäten oder Stadtteilräten entscheiden kann.