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Artikel 26: Recht des ungeborenen Kindes des Königs

Artikel 26

Das zum Zeitpunkt des Todes des Königs ungeborene Kind gilt im Sinne der Erbfolge als bereits geboren. Kommt es tot zur Welt, gilt es als nie geboren.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Ein Kind, das nach dem Tod des Königs geboren wird, wird König, wenn es die Königswürde geerbt hätte, wäre es beim Tod des Königs bereits geboren gewesen. Kommt das Kind tot zur Welt, gilt es für die Thronfolge als nie existent.