Direkt zum Inhalt


Artikel 127: Verabschiedung von Vorschriften

Artikel 127

Die Provinzialstaaten und der Gemeinderat erlassen außer in durch Gesetz oder von ihnen kraft Gesetzes zu bezeichnenden Ausnahmefällen die Provinzial- beziehungsweise Gemeindeverordnungen.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Der Provinzrat und der Gemeinderat erlassen Provinz- und Gemeindeverordnungen, das Gesetz kann jedoch Ausnahmen enthalten.