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Artikel 57a: Vorübergehende Vertretung eines Mitglieds der Generalstaaten aufgrund von Schwangerschaft, Entbindung oder Krankheit

Artikel 57a

Die vorübergehende Vertretung eines Mitglieds der Generalstaaten wegen Schwangerschaft oder Entbindung sowie wegen Krankheit regelt das Gesetz.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Am 21. September 2006 trat das Gesetz zur Regelung der vorübergehenden Vertretung von Mitgliedern des Repräsentantenhauses und des Senats der Generalstaaten, der Provinzräte und der Gemeinderäte aufgrund von Schwangerschaft und Geburt oder Krankheit in Kraft (Amtsblatt 418, 2006). Die betreffende Regelung ist Bestandteil des Wahlgesetzes.