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Artikel 78: Gesetzliche Bestimmungen des Rechnungshofs

Artikel 78
  1. Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Allgemeinen Rechnungskammer regelt das Gesetz.
  2. Durch Gesetz können der Allgemeinen Rechnungskammer auch andere Aufgaben übertragen werden.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Das Gesetz über die Staatsrechnung regelt die Organisation und die Befugnisse des niederländischen Rechnungshofs.