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Artikel 93: Rechtskraft internationaler Verträge

Artikel 93

Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen, die ihrem Inhalt nach allgemein verbindlich sein können, haben Verbindlichkeit nach ihrer Veröffentlichung.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen internationaler Organisationen, die ihrem Inhalt nach für alle verbindlich sind, sind nach ihrer Veröffentlichung für alle verbindlich. Das heißt, solche Bestimmungen haben unmittelbare Wirkung ohne weiteres Eingreifen des nationalen Gesetzgebers und sind für alle verbindlich.

Die Veröffentlichung ist in Artikel 95 geregelt. Dieser Verfassungsartikel wird im Nationalen Gesetz über die Genehmigung und Veröffentlichung von Verträgen näher ausgeführt.