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Artikel 92: Macht internationaler Organisationen

Artikel 92

Durch Vertrag oder kraft eines Vertrags können völkerrechtlichen Organisationen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse übertragen werden, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 91 Absatz 3.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Internationale Organisationen können die Befugnis erhalten, Gesetze zu erlassen, zu verwalten und Recht zu sprechen. Dies muss jedoch auf einem Vertrag beruhen. So sind beispielsweise gemäß dem EU-Vertrag europäische Verordnungen möglich, und der Gerichtshof der Europäischen Union ist mit der Rechtsprechung betraut.

In einem Vertrag können die Bestimmungen der Verfassung zur Übertragung von Befugnissen abweichen. Allerdings ist für die Ratifizierung eines solchen Vertrags eine Zweidrittelmehrheit beider Kammern erforderlich.