Artikel 104: Steuern Verfassung von 2022/2023Kapitel 5: Gesetzgebung und VerwaltungAbschnitt 2: Sonstige Bestimmungen 103 Artikel 104 105 Reichssteuern werden kraft eines Gesetzes erhoben. Andere Reichsabgaben werden durch Gesetz geregelt. Erläuterung Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. Steuern und sonstige Abgaben müssen stets eine Rechtsgrundlage haben.
Erläuterung Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. Steuern und sonstige Abgaben müssen stets eine Rechtsgrundlage haben.