Artikel 105: Haushalt; Haushaltsbefugnis; Rechnungslegung; Rechenschaftspflicht
- Der Reichshaushalt wird durch Gesetz festgestellt.
- Jedes Jahr werden Vorlagen für allgemeine Haushaltsgesetze vom König oder in seinem Au ftrag zu dem in Artikel 65 bezeichneten Zeitpunkt ei ngebracht.
- Den Generalstaaten wird über die Einnahmen und Ausgaben des Reiches entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Rechenschaft abgelegt. Die von der Allgemeinen Rechnungskammer gebilligte Haushaltsrechnun g wird den Generalstaaten vorgelegt.
- Das Gesetz enthält Vorschriften über die Verwaltung der Reichsfinanzen.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Der Haushalt wird per Gesetz festgelegt. Daher müssen ihn zunächst das Repräsentantenhaus und anschließend der Senat genehmigen. Jedes Jahr am Prinsjesdag (Haushaltstag) legt die Regierung die Gesetzesvorschläge für den Haushalt des Folgejahres vor. Dies gibt den beiden Kammern ausreichend Zeit, die Vorschläge vor Jahresende zu prüfen. Da es sich um ein Gesetz handelt, kann nur das Repräsentantenhaus den Haushalt im Rahmen seines Änderungsrechts ändern.
Die Regierung muss den Generalstaaten über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen. Dies ist im Staatsrechnungslegungsgesetz geregelt. Dieses Gesetz enthält auch die Regeln für die Verwaltung der Staatsfinanzen. Der Rechnungshof muss die Staatsrechnung genehmigen.