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Artikel 110: Transparenz in der Regierung

Artikel 110

Die Behörden stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Öffentlichkeit gemäß durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften her.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die gesamte Regierung muss bei der Ausübung ihrer verschiedenen Aufgaben Transparenz wahren. Wie dies geschehen soll, muss in einem Gesetz festgelegt werden. Dies betrifft das Gesetz über den öffentlichen Zugang.