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Artikel 126: Offizielle Anweisungen des königlichen Kommissars

Artikel 126

Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass dem Kommissar des Königs die Ausführung von Weisungen der Regierung obliegt.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Nur ein Gesetz kann festlegen, dass die Regierung dem Kommissar des Königs (oder der Königin) eine bestimmte Aufgabe zuweisen kann. Dazu gehören beispielsweise:

  • Besuche in Gemeinden seiner Provinz
  • die Koordinierung der Katastrophenschutzmaßnahmen
  • Befugnisse in Wiederernennungs- und Abberufungsverfahren für Bürgermeister