Artikel 13: Briefgeheimnis
- Jeder hat das Recht auf Wahrung seines Brief- und Telekommunikationsgeheimnisses.
- Eine Beschränkung dieses Rechts ist in den durch Gesetz geregelten Fällen mit richterlicher Vollmacht oder, im Interesse der nationalen Sicherheit, durch jene oder mit Vollmacht einer möglich, die dazu durch Gesetz berufen sind.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Dieser Artikel schützt das Brief- und Fernmeldegeheimnis. Telekommunikation bedeutet die Übermittlung von Informationen über eine Entfernung hinweg, unabhängig vom verwendeten Mittel. Dazu gehören Telefonie einschließlich Mobilfunk, E-Mail und Internetplattformen sowie künftige Technologien.
Gründe des Allgemeininteresses können Einschränkungen rechtfertigen, etwa die Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder der Schutz der nationalen Sicherheit. Das Gesetz bestimmt, wann in das Brief- oder Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden darf, sodass Briefe geöffnet oder Telefongespräche und Internetverkehr überwacht werden können.
Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichten- und Sicherheitsdienste können dann vom Inhalt der Kommunikation Kenntnis nehmen. Dafür ist jedoch eine Genehmigung durch einen Richter oder eine gesetzlich dazu ermächtigte Person erforderlich.