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Artikel 14: Enteignung

Artikel 14
  1. Eine Enteignung ist nur im Interesse der Allgemeinheit und gegen eine im Voraus garantierte Entschädigung zulässig, und zwar gemäß durch Gesetz oder kraft Gesetzes zu erlassenden Vorschriften .
  2. Die Entschädigung braucht nicht im Voraus garantiert zu sein, wenn im Notfall eine unverzügliche Enteignung erforderlich ist.
  3. In den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Fällen besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Entschädigung, wenn das Eigentum von den zuständigen Stellen im Interesse der Allgemeinheit vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird oder wenn die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt wird.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Artikel 14 regelt die Enteignung. Im öffentlichen Interesse kann es mitunter erforderlich sein, dass der Staat jemandem sein Eigentum entzieht. Die Höhe der Entschädigung muss vorher feststehen. Das Verfahren der Enteignung und der Festsetzung der Entschädigung muss gesetzlich geregelt sein.

In Notfällen kann von der Pflicht abgewichen werden, die Entschädigung im Voraus festzusetzen.

Wird Eigentum zerstört oder unbrauchbar gemacht oder werden Eigentumsrechte eingeschränkt, kann ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensausgleich bestehen, allerdings nur in den gesetzlich bestimmten Fällen.