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Artikel 142: Anpassung der Verfassung an das Statut des Königreichs der Niederlande

Artikel 142

Die Verfassung kann durch Gesetz mit dem Statut für das Königreich der Niederlande in Einklang gebracht werden. Die Artikel 139, 140 und 141 gelten entsprechend.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Der letzte Artikel der Verfassung sieht vor, dass die Verfassung durch Gesetz mit dem Statut des Königreichs der Niederlande in Einklang gebracht werden kann. Da die Verfassung den Bestimmungen des Statuts entsprechen muss, genügt für eine solche Anpassung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Diese Möglichkeit der Anpassung wurde jedoch bisher noch nie genutzt.