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Artikel 141: Veröffentlichung des Textes der überarbeiteten Verfassung

Artikel 141

Der Wortlaut der geänderten Verfassung wird durch königlichen Erlass verkündet; dabei können Kapitel, Paragraphen und Artikel umnummeriert und Verweise entsprechend geändert werden.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Zusätzlich zu den einzelnen Änderungsgesetzen wird bei jeder Verfassungsrevision der gesamte Text der überarbeiteten Verfassung per königlichem Dekret neu veröffentlicht.