Artikel 38: Ausübung der königlichen Autorität durch den Staatsrat
Solange die Ausübung des Amtes des Königs nicht geregelt ist, wird es vom Staatsrat ausgeübt.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Kann die königliche Autorität weder vom König noch von einem Regenten ausgeübt werden, so übt der Staatsrat die königliche Autorität aus.