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Artikel 38: Ausübung der königlichen Autorität durch den Staatsrat

Artikel 38

Solange die Ausübung des Amtes des Königs nicht geregelt ist, wird es vom Staatsrat ausgeübt.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Kann die königliche Autorität weder vom König noch von einem Regenten ausgeübt werden, so übt der Staatsrat die königliche Autorität aus.