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Artikel 72: Verfahrensordnung

Artikel 72

Die Kammern geben sich gesondert und in der Vollversammlung eine Geschäftsordnung.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die Arbeitsweisen der Kammern sind in der Verfassung in groben Zügen festgelegt. Die Kammern selbst haben ihre Arbeitsweisen im Übrigen in der Geschäftsordnung geregelt.