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Artikel 8: Vereinigungsfreiheit

Artikel 8

Das Recht auf Bildung von Vereinen wird anerkannt. Dieses Recht kann im Interesse der öffentlichen Ordnung durch Gesetz eingeschränkt werden.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Dieser Artikel schützt die Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz kann dieses Recht im Interesse der öffentlichen Ordnung einschränken.

Die Vereinigungsfreiheit ist in Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.