Direkt zum Inhalt


Artikel 9: Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit

Artikel 9
  1. Das Recht zur Versammlung und Demonstration wird anerkannt, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.
  2. Zum Schutze der Gesundheit, im Interesse des Verkehrs und zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen können gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Dieser Artikel gewährleistet das Recht auf Versammlung und Demonstration. Der Gesetzgeber kann dieses Recht zum Schutz der Gesundheit, im Interesse des Verkehrs oder zur Verhütung oder Bekämpfung von Störungen der öffentlichen Ordnung einschränken.

Die entsprechenden Regeln stehen im Gesetz über öffentliche Versammlungen.