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Artikel 91: Genehmigung von Verträgen

Artikel 91
  1. Ohne vorherige Zustimmung durch die Generalstaaten ist das Königreich nicht an Verträge gebunden und werden Verträge nicht gekündigt. Die Fälle, in denen keine Zustimmung erforderlich ist, bezeichnet das Gesetz.
  2. Durch Gesetz wird bestimmt, in welcher Weise die Zustimmung erteilt wird. Das Gesetz kann eine stillschweigende Zustimmung vorsehen.
  3. Enthält ein Vertrag Bestimmungen, die von der Verfassung abweichen beziehungsweise eine solche Abweichung erforderlich machen, können die Kammern ihre Zustimmung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilen.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Grundsätzlich kann das Königreich ohne vorherige Zustimmung der Generalstaaten nicht an Verträge gebunden sein. Das Königreichsgesetz über die Genehmigung und Veröffentlichung von Verträgen regelt:

  • wann stillschweigende Zustimmung vorliegt
  • wann die Zustimmung durch Gesetz erteilt wird
  • wann keine Zustimmung erforderlich ist

Ein Vertrag kann von Bestimmungen der Verfassung abweichen. In diesem Fall ist die Zustimmung beider Häuser der Generalstaaten mit einer Zweidrittelmehrheit erforderlich.