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Artikel 100: Aufrechterhaltung oder Förderung der internationalen Rechtsordnung

Artikel 100
  1. Die Regierung erteilt den Generalstaaten im Voraus Auskünfte über den Einsatz und die Bereitstellung der Streitkräfte zur Aufrechterhaltung oder Förderung der internationalen Rechtsordnung. Hierzu zählt das Erteilen von Auskünften im Voraus über den Einsatz oder die Bereitstellung der Streitkräfte für humanitäre Hilfsleistungen im Falle eines bewaffneten Konflikts.
  2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn zwingende Gründe der Erteilung von Auskünften im Voraus entgegenstehen. In diesem Fall werden Auskünfte schnellstmöglich erteilt.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die Regierung muss die Generalstaaten im Voraus informieren, wenn sie die Streitkräfte zur Aufrechterhaltung oder Förderung der internationalen Rechtsordnung und zur Hilfeleistung im Falle eines bewaffneten Konflikts einsetzen will. Beabsichtigt die Regierung daher, Truppen in ein Krisengebiet innerhalb des NATO-Rahmens zu entsenden, muss sie das Repräsentantenhaus und den Senat benachrichtigen. Anders als Artikel 96 (Kriegserklärung) sieht Artikel 100 keine formelle Zustimmung der Generalstaaten vor.

Sollte eine vorherige Benachrichtigung aus zwingenden Gründen nicht möglich sein, muss die Regierung die Informationen so schnell wie möglich übermitteln.