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Artikel 115: Verwaltungsbeschwerde

Artikel 115

In Bezug auf die in Artikel 112 Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten ist Verwaltungsbeschwerde möglich.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Ist ein Bürger mit der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, kann und muss er sich an eine andere Verwaltungsbehörde wenden. Dies nennt man Widerspruchsverfahren.

Nach einem Widerspruchsverfahren ist in der Regel eine Klage vor Gericht möglich.