Artikel 115: Verwaltungsbeschwerde
In Bezug auf die in Artikel 112 Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten ist Verwaltungsbeschwerde möglich.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Ist ein Bürger mit der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, kann und muss er sich an eine andere Verwaltungsbehörde wenden. Dies nennt man Widerspruchsverfahren.
Nach einem Widerspruchsverfahren ist in der Regel eine Klage vor Gericht möglich.