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Artikel 116: Justiz; Ernennung; Aufsicht

Artikel 116
  1. Das Gesetz bezeichnet die Gerichte, die zur richterlichen Gewalt gehören.
  2. Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der richterlichen Gewalt regelt das Gesetz.
  3. Das Gesetz kann bestimmen, dass an der Rechtsprechung der richterlichen Gewalt Personen beteiligt sind, die ihr nicht angehören.
  4. Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Amtsausübung von Mitgliedern der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind, und von im vorigen Absatz bezeichneten Personen durch Mitglieder der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Das Gesetz regelt die Organisation der Justiz, beispielsweise:

  • welche Gerichte und Richter existieren,
  • wie die Gerichte organisiert und zusammengesetzt sind und welche Befugnisse sie haben,
  • welche Richter die Gerichte beaufsichtigen.

Ein Gesetz kann festlegen, dass auch Nicht-Richter an der Rechtsprechung mitwirken dürfen. Ein Beispiel hierfür ist Militärangehöriger an einem Militärgericht. Da der Begriff „Mitwirkung“ verwendet wird, sind Geschworenengerichtsverfahren nicht möglich.

All dies ist im Justizorganisationsgesetz und im Justizteilungsgesetz geregelt.