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Artikel 131: Ernennung des königlichen Kommissars und des Bürgermeisters

Artikel 131

Der Kommissar des Königs und der Bürgermeister werden auf eine durch Gesetz zu bestimmende Weise angestellt, suspendiert und entlassen. Kraft Gesetzes können nähere Vorschriften über die dabei anzuwendenden Verfahren erlassen werden.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Das Gesetz regelt die Ernennung der königlichen Kommissare der Provinzen und der Bürgermeister der Gemeinden.