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Artikel 132: Gesetzliche Regelungen für Provinzen und Gemeinden; Aufsicht; Steuern

Artikel 132
  1. Die Organisation der Provinzen und Gemeinden sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen regelt das Gesetz.
  2. Die Aufsicht über diese Verwaltungen regelt das Gesetz.
  3. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur in den durch Gesetz oder kraft Gesetzes zu bezeichnenden Fällen einer vorhergehenden Prüfung unterworfen werden.
  4. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur durch königlichen Erlass aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.
  5. Das Gesetz trifft Vorkehrungen bei Unterlassungen in Bezug auf die nach Artikel 124 Absatz 2 vorgeschriebene Regelung und Verwaltung.Abweichend von Artikel 125 und 127 können durch Gesetz Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die Verwaltung einer Provinz oder einer Gemeinde ihre Aufgaben grob vernachlässigt.
  6. Das Gesetz bestimmt, welche Steuern die Provinzial- und Gemeindeverwaltungen erheben können; es regelt auch die finanziellen Beziehungen der Provinzen und Gemeinden zum Reich.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Das Gesetz regelt:

  • die Organisation der Provinzen und Gemeinden
  • die Zusammensetzung und Befugnisse der Provinz- und Gemeinderäte
  • die Aufsicht über die Räte
  • die möglichen Vorsichtsmaßnahmen und Zwangsmaßnahmen bei Nichterfüllung der Aufgaben durch die Räte. Die Zentralregierung kann auch Maßnahmen ergreifen, wenn die Provinz- und Gemeinderäte ihre Pflichten schwerwiegend vernachlässigen.

All dies ist im Provinzgesetz und im Gemeindegesetz festgelegt.

Die Zentralregierung ist nur dann befugt, Beschlüsse der Provinz- und Gemeinderäte aufzuheben, wenn diese gegen geltendes Recht oder das öffentliche Interesse verstoßen.

Die Finanzbeziehungen der Provinzen und Gemeinden zum Staat sind im Finanzbeziehungsgesetz geregelt.