Artikel 132: Gesetzliche Regelungen für Provinzen und Gemeinden; Aufsicht; Steuern
- Die Organisation der Provinzen und Gemeinden sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen regelt das Gesetz.
- Die Aufsicht über diese Verwaltungen regelt das Gesetz.
- Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur in den durch Gesetz oder kraft Gesetzes zu bezeichnenden Fällen einer vorhergehenden Prüfung unterworfen werden.
- Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur durch königlichen Erlass aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.
- Das Gesetz trifft Vorkehrungen bei Unterlassungen in Bezug auf die nach Artikel 124 Absatz 2 vorgeschriebene Regelung und Verwaltung.Abweichend von Artikel 125 und 127 können durch Gesetz Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die Verwaltung einer Provinz oder einer Gemeinde ihre Aufgaben grob vernachlässigt.
- Das Gesetz bestimmt, welche Steuern die Provinzial- und Gemeindeverwaltungen erheben können; es regelt auch die finanziellen Beziehungen der Provinzen und Gemeinden zum Reich.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Das Gesetz regelt:
- die Organisation der Provinzen und Gemeinden
- die Zusammensetzung und Befugnisse der Provinz- und Gemeinderäte
- die Aufsicht über die Räte
- die möglichen Vorsichtsmaßnahmen und Zwangsmaßnahmen bei Nichterfüllung der Aufgaben durch die Räte. Die Zentralregierung kann auch Maßnahmen ergreifen, wenn die Provinz- und Gemeinderäte ihre Pflichten schwerwiegend vernachlässigen.
All dies ist im Provinzgesetz und im Gemeindegesetz festgelegt.
Die Zentralregierung ist nur dann befugt, Beschlüsse der Provinz- und Gemeinderäte aufzuheben, wenn diese gegen geltendes Recht oder das öffentliche Interesse verstoßen.
Die Finanzbeziehungen der Provinzen und Gemeinden zum Staat sind im Finanzbeziehungsgesetz geregelt.