Direkt zum Inhalt


Artikel 134: Andere öffentliche Einrichtungen

Artikel 134
  1. Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können öffentliche Berufs- und Gewerbeverbände und andere öffentliche Körperschaften gegründet und aufgelöst werden.
  2. Die Aufgaben und die Organisation dieser öffentlichen Körperschaften, die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz. Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können ihren Verwaltungen Verordnungsbefugnisse übertragen werden.
  3. Das Gesetz regelt die Aufsicht über diese Verwaltungen. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Öffentliche Einrichtungen können per Gesetz gegründet werden, beispielsweise Berufs- und Wirtschaftsverbände wie die Vieh- und Fleischwarenbehörde und der Handwerksverband. Auch die niederländische Anwaltskammer ist eine öffentliche Einrichtung.

Das Gesetz regelt Aufgaben, Organisation, Zusammensetzung und Befugnisse der Vorstände dieser Einrichtungen. Ein Beispiel hierfür ist das Unternehmensgesetz.

Wie bei Provinzen und Gemeinden können Entscheidungen aufgehoben werden, wenn sie gegen geltendes Recht oder das öffentliche Interesse verstoßen.