Artikel 29: Ausschluss von der Thronfolge
- Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, können durch Gesetz eine oder mehrere Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
- Die entsprechende Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Die Generalstaaten beraten und beschließen darüber in einer Vollversammlung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Regierung einen Gesetzentwurf einbringen, um eine oder mehrere Personen von der Thronfolge auszuschließen. Der Entwurf muss von der Regierung stammen; ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Parlaments ist ausgeschlossen.
Anschließend muss er in einer gemeinsamen Sitzung der Ersten und Zweiten Kammer mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden.
In Betracht kommen etwa eine eindeutige Ungeeignetheit für die Königswürde wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen oder ein Verhalten eines Thronfolgers, das den Interessen des Landes und seiner Bevölkerung widerspricht.