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Artikel 47: Unterzeichnung von Gesetzen, königlichen Erlassen; Gegenzeichnung

Artikel 47

Alle Gesetze und königlichen Erlasse werden vom König und von einem oder mehreren Ministern oder Staatssekretären unterzeichnet.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Alle Gesetze und königlichen Erlasse müssen nicht nur vom König, sondern auch von einem oder mehreren Ministern oder Staatssekretären unterzeichnet werden. Dies nennt man Gegenzeichnung. Sie gibt an, welcher Minister bzw. Staatssekretär verantwortlich ist.