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Artikel 46: Staatssekretäre

Artikel 46
  1. Durch königlichen Erlass können Staatssekretäre ernannt und entlassen werden.
  2. Ein Staatssekretär tritt in den Fällen, in denen der Minister dies für notwendig hält, unter Befolgung der Weisungen des Ministers an dessen Stelle. Der Staatssekretär ist in dieser Eigenschaft verantwortlich, unbeschadet der Verantwortung des Ministers.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Staatssekretäre werden im Zuge der Kabinettsbildung, analog zu Ministern, gesucht und ernannt. Sie tragen die politische Verantwortung für den ihnen formell vom Minister zugewiesenen Politikbereich, der in der Praxis jedoch bereits im Wesentlichen bei der Kabinettsbildung festgelegt wird.

Der Staatssekretär ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Verliert das Parlament das Vertrauen in einen Staatssekretär, muss dieser zurücktreten. Der Minister kann dann im Amt bleiben, trägt aber Mitverantwortung.

Umgekehrt bietet ein Staatssekretär seinen Rücktritt an, wenn der Minister aus irgendeinem Grund zurücktritt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass ein Minister selbst entscheiden können sollte, ob und wen er als Staatssekretär ernennt.