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Artikel 112: Zuständigkeit der Justiz; Verwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 112
  1. Der richterlichen Gewalt obliegt die Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Bezug auf Schuldforderungen.
  2. Das Gesetz kann die Entscheidung in Streitigkeiten, die nicht aufgrund bürgerlicher Rechtsverhältnisse entstanden sind, entweder der ichterlichen Gewalt oder Gerichten berlassen, die nicht der ichterlichen Gewalt angehören. Das Verfahren und die Folgen der Entscheidungen regelt das Gesetz.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Wer sich ungerecht behandelt fühlt, kann ein Gericht anrufen. Es gibt verschiedene Gerichte: Amtsgerichte, Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof. Welches Gericht zuständig ist und warum, ist im Justizgesetz näher geregelt.

Der Gesetzgeber kann festlegen, dass Bürger, die mit einer Verwaltungsbehörde, beispielsweise der Gemeinde, uneins sind, die Angelegenheit einer anderen Instanz als einem Gericht vorlegen müssen. Diese Streitigkeiten werden zunächst dem Verwaltungsgericht des Amtsgerichts vorgelegt, im Berufungsverfahren dem Staatsrat oder einer anderen nicht-richterlichen Instanz.