Artikel 113: Strafrecht; Disziplinarrecht; Freiheitsentzug; Gerichtsverfahren außerhalb der Niederlande; Kriegsstrafrecht
- Der richterlichen Gewalt obliegt des Weiteren die Rechtsprechung in Strafsachen.
- Das öffentliche Disziplinarrecht wird durch Gesetz geregelt.
- Eine Freiheitsstrafe kann ausschließlich von der richterlichen Gewalt verhängt werden.
- Für Rechtsprechung außerhalb der Niederlande und für das wehrstrafrecht können durch Gesetz abweichende Regelungen erlassen werden.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Richter entscheiden über Straftaten und sind als Einzige befugt, Freiheitsstrafen zu verhängen. Disziplinargerichtsbarkeit kann nur durch Gesetz vom Staat eingerichtet werden. Sie ist eine Form der Rechtsprechung, die sicherstellt, dass Angehörige einer Berufsgruppe die berufsständischen Verhaltensregeln einhalten, beispielsweise Anwälte, Notare und Ärzte.
In Ausnahmefällen kann der Gesetzgeber von diesen Regeln abweichen. Dies betrifft beispielsweise die Strafverfolgung von Straftaten außerhalb der Niederlande, etwa von Militärangehörigen im Ausland.