Artikel 15: Freiheitsentzug
- Außer in den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Fällen darf niemandem die Freiheit entzogen werden.
- Jemand, dem die Freiheit ohne richterliche Anordnung entzogen wird, kann seine Freilassung beim Richter beantragen. Er wird in diesem Falle innerhalb einer durch Gesetz festzusetzenden Frist vom Richter gehört. Der Richter ordnet die sofortige Freilassung an, wenn er die Freiheitsentziehung für unrechtmäßig hält.
- Die Sache, derentwegen jemandem die Freiheit entzogen wurde, wird innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt.
- Derjenige, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen worden ist, kann in er Ausübung von Grundrechten eingeschränkt werden, soweit diese it der Freiheitsentziehung nicht vereinbar ist.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Artikel 15 regelt den Freiheitsentzug. Niemand darf inhaftiert werden, außer in den gesetzlich bestimmten Fällen.
Wer ohne richterliche Anordnung inhaftiert wurde, kann bei einem Richter seine Freilassung beantragen. Der Richter muss die betroffene Person innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist anhören und ihre sofortige Freilassung anordnen, wenn die Haft rechtswidrig ist, etwa weil die Untersuchungshaft unverhältnismäßig lange dauert.
Grundrechte gelten grundsätzlich auch für Gefangene, beispielsweise das Briefgeheimnis. Sie können jedoch eingeschränkt werden, wenn dies erforderlich ist; so kann dem Leiter einer Justizvollzugsanstalt gestattet werden, die Post von Gefangenen zu lesen.