Artikel 54: Wahl zum Repräsentantenhaus; Ausschluss vom Wahlrecht
- Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden in unmittelbarer Wahl von den Niederländern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der durch Gesetz zu bestimmenden Ausnahmen in Bezug auf Niederländer, die keine Landesansässigen sind.
- Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen einer durch Gesetz bezeichneten Straftat mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erurteilt worden ist und wem hierbei gleichzeitig das Wahlrecht aberkannt wurde;
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Niederländische Staatsbürger ab 18 Jahren wählen die Mitglieder des Repräsentantenhauses. Niederländische Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb der Niederlande haben grundsätzlich ebenfalls das Wahlrecht, wobei das Parlament Ausnahmen vorsehen kann.
Nur in Ausnahmefällen kann ein Richter jemandem dieses grundlegende demokratische Recht entziehen. Verurteilt ein Richter jemanden zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, kann er als zusätzliche Strafe das Wahlrecht entziehen. Dies ist nur bei bestimmten, gesetzlich festgelegten Straftaten zulässig (wie beispielsweise einem Angriff auf den König oder einem Akt, der auf den Sturz der Regierung abzielt).