Artikel 6: Religions- und Weltanschauungsfreiheit
- Jeder hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen frei zu bekennen, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.
- Hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Räumen können zum Schutz der Gesundheit, Interesse des Verkehrs und zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen gesetzliche Vorschriften erlassen werden.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Jeder Mensch darf seine Religion oder Weltanschauung selbst wählen und entsprechend leben, sofern er sich an die gesetzlichen Regeln hält.
Der Gesetzgeber kann die Ausübung dieses Rechts im öffentlichen Raum, außerhalb von Gebäuden oder geschlossenen Räumen, regeln, jedoch nur zum Schutz der Gesundheit, im Interesse des Verkehrs oder zur Verhütung oder Bekämpfung von Störungen der öffentlichen Ordnung.
Solche Regeln sind im Gesetz über öffentliche Versammlungen festgelegt.