Artikel 69: Anwesenheit von Ministern und Staatssekretären
- Die Minister und die Staatssekretäre sind zu den Sitzungen zugelassen und können an den Beratungen teilnehmen.
- Sie können von den Kammern gesondert und in einer Vollversammlung aufgefordert werden, der Sitzung beizuwohnen.
- Sie können sich in den Sitzungen von von ihnen beauftragten Personen assistieren lassen.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Minister und Staatssekretäre haben Zugang zu den Sitzungen des Repräsentantenhauses und des Senats und können an den Beratungen teilnehmen. Die beiden Kammern können ihre Anwesenheit vorschreiben, die Regierung selbst bestimmt jedoch, wer in ihrem Namen spricht.
Minister und Staatssekretäre können beispielsweise von Beamten oder Regierungsbeauftragten unterstützt werden. Dies war beispielsweise während der Beratungen über die Vorschläge zur Verfassungsrevision in den Jahren 1976–1982 der Fall, als Regierungsbeauftragter Simons regelmäßig das Wort ergriff.