Artikel 74: Mitgliedschaft im Staatsrat
- Der König ist Vorsitzender des Staatsrats. Der mutmaßliche Nachfolger des Königs hat nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres von Rechts wegen Sitz im Staatsrat. Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können andere Mitglieder des Königshauses Sitz im Staatsrat erhalten.
- Die Mitglieder des Staatsrats werden durch königlichen Erlass auf Lebenszeit ernannt.
- Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.
- In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Staatsrat suspendiert oder entlassen werden.
- Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Der König ist Vorsitzender des Staatsrats. Kronprinz/Kronprinzessin dürfen ab Vollendung des 18. Lebensjahres an den Sitzungen des Staatsrats teilnehmen. Das Gesetz kann dies auch für andere Mitglieder des Königshauses vorsehen. So hatten beispielsweise die Prinzgemahle Sitze im Staatsrat inne, und auch Máxima nahm nach ihrer Heirat mit Willem-Alexander einen Sitz ein.
Die Mitglieder des Staatsrats werden per königlichem Dekret, d. h. von der Regierung, auf Lebenszeit ernannt. Sie können nur abberufen werden:
- auf eigenen Antrag;
- mit Erreichen eines gesetzlich festgelegten Alters (70 Jahre gemäß Artikel 3 des Staatsratsgesetzes);
- vom Staatsrat selbst in bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen (Artikel 3a des Staatsratsgesetzes).
Der Staatsrat kann ein Mitglied auch in gesetzlich festgelegten Fällen suspendieren.
Dies gewährleistet, dass ihre Rechtsstellung derjenigen von Mitgliedern der Justiz weitgehend entspricht und die Unabhängigkeit der Staatsratsmitglieder gewahrt bleibt. Schließlich erfüllt der Staatsrat auch eine wichtige Funktion auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit.