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Artikel 75: Gesetzliche Bestimmungen des Staatsrats

Artikel 75
  1. Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Staatsrats regelt das Gesetz.
  2. Durch Gesetz können dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats auch andere Aufgaben übertragen werden.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die Organisation und die Befugnisse des Staatsrats sind im Staatsratsgesetz geregelt. Die Legislative kann dem Staatsrat auch andere als die in der Verfassung genannten Aufgaben zuweisen.