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Artikel 79: Ständige Beiräte

Artikel 79
  1. Ständige Beratungsgremien auf dem Gebiet der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung werden durch Gesetz oder kraft Gesetzes eingesetzt.
  2. Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit dieser Gremien regelt das Gesetz.
  3. Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können diesen Gremien auch andere als beratende Aufgaben übertragen werden.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Ständige Beratungsgremien für Gesetzgebung und Verwaltung, wie der Sozial- und Wirtschaftsrat und der Bildungsrat, können nur durch Gesetz eingerichtet werden. Dies gewährleistet, dass die Generalstaaten ein Mitbestimmungsrecht bei diesen Beratungsgremien haben.

Es handelt sich hierbei um Angelegenheiten der „Gesetzgebung und Verwaltung des Staates“. Dies bedeutet, dass es nicht für Beratungsgremien nachgeordneter Gebietskörperschaften wie Provinzen und Gemeinden gilt. Auch temporäre Beratungsausschüsse fallen nicht unter diesen Artikel.