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Artikel 89: Verordnungen des Kronrats; allgemein verbindliche Vorschriften

Artikel 89
  1. Rechtsverordnungen ergehen durch königlichen Erlass.
  2. Vorschriften in Rechtsverordnungen, deren Nichtbefolgung unter Strafe gestellt ist, können nur kraft Gesetzes erlassen werden. Die Strafen werden durch Gesetz bestimmt.
  3. Die Verkündung und das In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen regelt das Gesetz. Sie treten erst nach ihrer Verkündung in Kraft.
  4. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere vom Reich erlassene allgemein verbindliche Vorschriften.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Regierungsverordnungen (AMvBs) werden durch königlichen Erlass erlassen. AMvBs basieren häufig auf Gesetzen. Ein Gesetz legt den Rahmen fest, innerhalb dessen die Regierung die Regeln weiter ausarbeiten muss. Die Regierung verwendet hierfür AMvBs.

Für Regeln, deren Durchsetzung mit Sanktionen geahndet werden soll, ist eine gesetzliche Bestimmung erforderlich, die diese Befugnis einräumt. Die zu verhängenden Sanktionen müssen ebenfalls in einem Gesetz festgelegt sein.

Veröffentlichung und Inkrafttreten von AMvBs sind analog zu Gesetzen geregelt (siehe Artikel 88).

Die Bestimmungen über den Inhalt von AMvBs sowie deren Veröffentlichung und Inkrafttreten gelten auch für andere allgemein verbindliche Verordnungen der Zentralregierung.