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Artikel 117: Mitglieder der Justiz; Unabhängigkeit; Rücktritt

Artikel 117
  1. Die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Generalstaatsanwalt beim Hohen Rat werden durch königlichen Erlass auf Lebenszeit ernannt.
  2. Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entlassen.
  3. In den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen können sie von einem durch Gesetz bezeichneten, zur richterlichen Gewalt gehörenden Gericht suspendiert oder entlassen werden.
  4. Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Richter sind unabhängig, da sie auf Lebenszeit ernannt werden und nur abberufen werden können:

  • auf eigenen Antrag,
  • mit Erreichen eines bestimmten Alters,
  • in gesetzlich festgelegten Sonderfällen durch ein gesetzlich bestimmtes Gericht.

Dieser Artikel garantiert die Unabhängigkeit des Richters.

Das Gesetz regelt darüber hinaus die Rechte und Pflichten der Richter.