Artikel 117: Mitglieder der Justiz; Unabhängigkeit; Rücktritt
- Die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Generalstaatsanwalt beim Hohen Rat werden durch königlichen Erlass auf Lebenszeit ernannt.
- Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entlassen.
- In den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen können sie von einem durch Gesetz bezeichneten, zur richterlichen Gewalt gehörenden Gericht suspendiert oder entlassen werden.
- Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Richter sind unabhängig, da sie auf Lebenszeit ernannt werden und nur abberufen werden können:
- auf eigenen Antrag,
- mit Erreichen eines bestimmten Alters,
- in gesetzlich festgelegten Sonderfällen durch ein gesetzlich bestimmtes Gericht.
Dieser Artikel garantiert die Unabhängigkeit des Richters.
Das Gesetz regelt darüber hinaus die Rechte und Pflichten der Richter.