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Artikel 132a: Öffentliche Einrichtungen in der Karibik

Artikel 132a
  1. Im karibischen Teil der Niederlande können andere öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften als Provinzen und Gemeinden durch Gesetz eingerichtet und ufgelöst werden.
  2. Die Artikel 124, 125 und 127 bis 132 gelten im Hinblick auf diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften entsprechend.
  3. In diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wird ein Wahlgremium für die Erste Kammer gewählt. Artikel 129 gilt entsprechend.
  4. Für diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften können angesichts der besonderen Umstände, aufgrund deren sich diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften wesentlich von jenen im europäischen Teil der Niederlande unterscheiden, Vorschriften erlassen und andere spezifische Maßnahmen ergriffen werden.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Dieser Artikel regelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Inseln Bonaire, Sint-Eustatius und Saba in den Karibischen Niederlanden. Er legt fest, dass öffentliche Körperschaften in den Karibischen Niederlanden per Gesetz gegründet und aufgelöst werden können. Darüber hinaus bestimmt die Änderung, dass innerhalb dieser Körperschaften Wahlen für ein Wahlkollegium stattfinden.

Schließlich wird ferner festgelegt, dass aufgrund der besonderen Lage der Karibischen Niederlande – weit entfernt von den europäischen Niederlanden und aufgrund ihres Inselstatus – besondere Regeln und Maßnahmen gelten können.