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Artikel 66: Öffentlicher Zugang zu Sitzungen

Artikel 66
  1. Die Sitzungen der Generalstaaten sind öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dies beantragt oder der Präsident dies für nötig hält.
  3. Die Kammer beziehungsweise die Vollversammlung entscheidet sodann, ob unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen werden soll.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Grundsätzlich sind die Sitzungen der Kammer öffentlich. Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit finden nur in Ausnahmefällen statt. Die Kammer entscheidet darüber selbst. Das Verfahren hierfür ist in der Geschäftsordnung der Kammer geregelt.