Artikel 67: Beschlussfähigkeit; Abstimmung
- Die Kammern dürfen einzeln und in einer Vollversammlung nur beraten oder beschließen, wenn mehr als die Hä l fte ihrer Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.
- Die Abstimmung erfolgt mündlich und namentlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die beiden Kammern (auch in gemeinsamer Sitzung) können nur zusammentreten, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. In Ausnahmefällen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, jedoch nur, wenn dies in der Verfassung festgelegt ist.
Die Mitglieder stimmen ohne Mandat ab. Das bedeutet, dass sie frei entscheiden können müssen. Parlamentsmitglieder dürfen sich mit anderen (innerhalb und außerhalb des Parlaments) beraten, dürfen aber keine Beschlüsse „auf Anweisung anderer“ fassen.