Direkt zum Inhalt


Kapitel 1: Grundrechte

Kapitel 1 enthält die Grundrechte. Diese lassen sich in klassische und soziale Grundrechte unterteilen.

Klassische Grundrechte bieten Bürgern in erster Linie Schutz vor staatlichen Eingriffen, wie beispielsweise das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Soziale Grundrechte verpflichten den Staat, die Voraussetzungen für das gesellschaftliche Funktionieren der Bürger zu schaffen, etwa durch den Schutz der Umwelt.

Inhoud

1: Gleichbehandlung und Verbot der Diskriminierung

Alle, die sich in den Niederlanden aufhalten, werden in gleichen Fällen gleich behandelt. Niemand darf wegen seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner sexuellen Orientierung oder aus anderen Gründen diskriminiert werden.

2: Niederländische Staatsangehörigkeit; Ausländer; Auslieferung; Recht auf Ausreise

  1. Die niederländische Staatsangehörigkeit wird durch Gesetz geregelt.
  2. Die Zulassung und Ausweisung von Ausländern wird durch Gesetz geregelt.
  3. Eine Auslieferung kann nur aufgrund eines Vertrages erfolgen. Weitere Vorschriften über die Auslieferung werden durch Gesetz erlassen.
  4. Jeder hat das Recht, das Land zu verlassen, außer in den durch Gesetz bezeichneten Fällen.

3: Gleicher Zugang zum öffentlichen Dienst

Alle Niederländer haben gleichermaßen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

4: Wahlrecht

Alle Niederländer haben gleichermaßen das Recht, die Mitglieder allgemeiner Vertretungsorgane zu wählen und sich zum Mitglied dieser Organe wählen zu lassen, unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen und Ausnahmen.

5: Petitionsrecht

Jeder hat das Recht, schriftlich Gesuche an die zuständigen Stellen zu richten.

6: Religions- und Weltanschauungsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen frei zu bekennen, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.
  2. Hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Räumen können zum Schutz der Gesundheit, Interesse des Verkehrs und zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

7: Meinungsfreiheit; Verbot der Zensur

  1. Niemand bedarf der vorherigen Erlaubnis, seine Gedanken oder Meinungen in Druckerzeugnissen zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.
  2. Für den Hörfunk und das Fernsehen gelten gesetzliche Vorschriften. Es gibt keine Vorzensur für Hörfunk- und Fernsehsendungen.
  3. Was den Inhalt seiner Gedanken oder Meinungen angeht, bedarf niemand der vorherigen Erlaubnis, sie mit anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Mitteln zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz. Für Veranstaltungen, die Personen unter sechzehn Jahren zugänglich sind, können zum Schutz der guten Sitten gesetzliche Vorschriften erlassen werden.
  4. Die vorhergehenden Absätze gelten nicht für Wirtschaftswerbung .

8: Vereinigungsfreiheit

Das Recht auf Bildung von Vereinen wird anerkannt. Dieses Recht kann im Interesse der öffentlichen Ordnung durch Gesetz eingeschränkt werden.

9: Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit

  1. Das Recht zur Versammlung und Demonstration wird anerkannt, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.
  2. Zum Schutze der Gesundheit, im Interesse des Verkehrs und zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen können gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

10: Privatsphäre

  1. Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft Gesetzes, das Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre.
  2. Der Schutz der Privatsphäre wird im Zusammenhang mit der Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten durch Gesetz geregelt.
  3. Der Anspruch von Personen auf Einblick in die über sie gesammelten Daten und deren Verwendung sowie auf Berichtigung solcher Daten wird durch Gesetz geregelt.

11: Körperliche Unversehrtheit

Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft Gesetzes, das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

12: Unverletzlichkeit der Wohnung

  1. Das Betreten einer Wohnung ohne Zustimmung des Bewohners ist nur den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Personen in den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Fällen erlaubt.
  2. Für das Betreten einer Wohnung gemäß Absatz 1 ist die vorherige Legitimation und die Mitteilung des Zwecks des Betretens der Wohnung erforderlich, unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
  3. Der Bewohner erhält schnellstmöglich eine schrift liche Benachrichtigung über das Betreten der Wohnung. Wenn das Betreten der Wohnung im Interesse der nationalen Sicherheit oder der Strafverfolgung erfolgt ist, kann nach durch Gesetz festzustellenden Regeln die Benachrichtigung zurückgestellt werden. In den durch Gesetz zu bezeichnenden Fällen kann die Benachrichtigung unterbleiben, wenn siedem Interesse der nationalen Sicherheit dauerhaft zuwiderläuft .

13: Briefgeheimnis

  1. Jeder hat das Recht auf Wahrung seines Brief- und Telekommunikationsgeheimnisses.
  2. Eine Beschränkung dieses Rechts ist in den durch Gesetz geregelten Fällen mit richterlicher Vollmacht oder, im Interesse der nationalen Sicherheit, durch jene oder mit Vollmacht einer möglich, die dazu durch Gesetz berufen sind.

14: Enteignung

  1. Eine Enteignung ist nur im Interesse der Allgemeinheit und gegen eine im Voraus garantierte Entschädigung zulässig, und zwar gemäß durch Gesetz oder kraft Gesetzes zu erlassenden Vorschriften .
  2. Die Entschädigung braucht nicht im Voraus garantiert zu sein, wenn im Notfall eine unverzügliche Enteignung erforderlich ist.
  3. In den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Fällen besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Entschädigung, wenn das Eigentum von den zuständigen Stellen im Interesse der Allgemeinheit vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird oder wenn die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt wird.

15: Freiheitsentzug

  1. Außer in den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Fällen darf niemandem die Freiheit entzogen werden.
  2. Jemand, dem die Freiheit ohne richterliche Anordnung entzogen wird, kann seine Freilassung beim Richter beantragen. Er wird in diesem Falle innerhalb einer durch Gesetz festzusetzenden Frist vom Richter gehört. Der Richter ordnet die sofortige Freilassung an, wenn er die Freiheitsentziehung für unrechtmäßig hält.
  3. Die Sache, derentwegen jemandem die Freiheit entzogen wurde, wird innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt.
  4. Derjenige, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen worden ist, kann in er Ausübung von Grundrechten eingeschränkt werden, soweit diese it der Freiheitsentziehung nicht vereinbar ist.

16: Keine Strafe ohne Gesetz; Gesetzlichkeitsprinzip

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich festgelegt war, bevor die Tat begangen wurde.

17: Recht auf ein faires Verfahren; Zugang zum Gericht

  1. Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten oder der Prüfung der Frage, ob eine gegen ihn eingeleitete Verfolgung begründet ist, Anspruch auf ein gerechtes Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
  2. Niemand darf gegen seinen Willen dem gesetzlichen Richter entzogen werden.

18: Rechtsbeistand

  1. Jeder kann sich in Rechts- und Verwaltungssachen beistehen lassen.
  2. Für die Beiordnung eines Rechtsbeistands an Unbemittelte gelten gesetzliche Vorschriften .

19: Beschäftigung; Rechtsstellung der Arbeitnehmer; Arbeit

  1. Die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
  2. Vorschriften über die Rechtsstellung derjenigen, die Arbeit verrichten, über den Arbeitsschutz und über die Mitbestimmung werden durch Gesetz erlassen.
  3. Das Recht jedes Niederländers auf freie Wahl der Arbeit wird anerkannt, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft Gesetzes.

20: Existenzsicherheit; Wohlstand; soziale Sicherheit

  1. Die Existenzsicherheit der Bevölkerung und die Verteilung des Wohlstandes sind Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
  2. Vorschriften über den Anspruch auf soziale Sicherheit werden durch Gesetz erlassen.
  3. Niederländer, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben hierzulande einen durch Gesetz zu regelnden Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe.

21: Umwelt

Die Sorge des Staates und der anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften gilt der Bewohnbarkeit des Landes sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt.

22: Volksgesundheit; Wohnraum; Entfaltung

  1. Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit.
  2. Die Schaffung von genügend Wohnraum ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
  3. Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften schaffen Voraussetzungen für die soziale und kulturelle Entfaltung und für die Freizeitgestaltung.

23: Öffentlicher und privater Unterricht

  1. Das Unterrichtswesen ist Gegenstand ständiger Sorge der Regierung.
  2. Die Erteilung von Unterricht ist frei, vorbehaltlich der behördlichen Aufsicht und, was die im Gesetz bezeichneten Unterrichtsarten betrifft, vorbehaltlich der Prüfung der Befähigung und der sittlichen Eignung der Lehrkräfte. Näheres wird durch Gesetz geregelt.
  3. Der öffentliche Unterricht wird unter Wahrung der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses durch Gesetz geregelt.
  4. In jeder Gemeinde und in jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne des Artikels 132a sorgen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften dafür, dass an einer ausreichenden Anzahl öffentlicher Schulen genügend allgemein bildender Grundschulunterricht erteilt wird. Nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, sofern die Gelegenheit geboten wird, an dieser Art von Unterricht teilzunehmen.
  5. Die Anforderungen, die an die Qualität des ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln zu finanzierenden Unterrichts zu stellen sind, werden durch Gesetz geregelt; soweit es sich um Unterricht an Privatschulen handelt, ist die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Ausrichtung zu gewährleisten.
  6. Diese Anforderungen werden für den allgemein bildenden Grundschulunterricht so geregelt, dass die Qualität des ganz aus öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Unterrichts und des öffentlichen Unterrichts gleichermaßen gewährleistet wird. Bei dieser Regelung ist insbesondere die Freiheit des privaten Unterrichts bei der Wahl der Lehrmittel und der Anstellung der Lehrkräfte zu gewährleisten.
  7. Der private allgemein bildende Grundschulunterricht, der die durch Gesetz festzulegenden Bedingungen erfüllt, wird nach demselben Maßstab aus öffentlichen Mitteln finanziert wie der öffentliche Unterricht. Es wird durch Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen für den privaten allgemein bildenden Sekundarunterricht und für den vorwissenschaftlichen Unterricht Beiträge aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
  8. Die Regierung unterrichtet die Generalstaaten alljährlich über die Lage im Bildungsbereich.